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   LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81   

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https://dejure.org/1982,14899
LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81 (https://dejure.org/1982,14899)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.1982 - 84 T 163/81 (https://dejure.org/1982,14899)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. Dezember 1982 - 84 T 163/81 (https://dejure.org/1982,14899)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichtigung eines Heiratsbuches des Standesamtes; Recht der Vornamensführung; Geburtsanzeige gegenüber dem Standesbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81
    Eine solche Vornamensänderung steht aber im Widerspruch zu dem Grundsatz der den Statutenwechsel überdauernden Kontinuität der Namensführung, dem das Kammergericht in seinem Beschluss vom 1. Oktober 1976 (StAZ 1977, 222) unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. Oktober 1974 (NJW 1975, 112 [BGH 16.10.1974 - IV ZB 12/74] ) besondere Bedeutung beigemessen hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem erwähnten Beschluss ausgeführt, dass im Falle eines Wechsels des für die Namensführung massgeblichen Heimatrechtes das neue Recht entscheidet, ob eine Änderung des Namenseintritt, was aber bei Anwendung des deutschen Rechtes nicht zutrifft (NJW 1975, 112, 113 [BGH 16.10.1974 - IV ZB 12/74] ).

  • BGH, 21.06.1963 - V ZB 3/63

    Güterstand der Sowjetzonenflüchtlinge

    Auszug aus LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juni 1963 (BGHZ 40, 32, 38) ausgesprochen, dass die Gleichstellungsvorschrift an dem Grundsatz der Umwandelbarkeit des Güterrechtsstatutes nicht geändert hat (siehe auch Soergel/Kegel, a.a.O., Rdn. 56 und Riedel. Rpfleger 1962, 310, 313 rechte Spalte).
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81
    dass die Eltern, von denen der Vater Ausländer und die Mutter Deutsche ist, einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führen (BGHZ 73, 370, 375).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1978 - 20 W 273/78
    Auszug aus LG Berlin, 06.12.1982 - 84 T 163/81
    Die herrschende Meinung sieht in dem Recht der Eltern, ihrem ehelichen Kind den Vornamen beizulegen, einen Ausfluss aus dem Recht der elterlichen Sorge und knüpft das massgebende Recht nach Art. 19 EGBGB an (Staudinger/Henrich, a.a.O., Rdn. 133, und Staudinger/Kropholler a.a.O., Art. 19 Rdn. 190; OLG Frankfurt OLGZ 1978, 411; a.A. Palandt/Heldrich, a.a.O., Art. 19 Anm. 4, der hier ebenfalls nach dem Personalstatut anknüpfen will).
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